• Home
  • DSGTA
  • Fachbereiche
  • Ausbildung
  • Service

Logo DSGTA

Deutschschweizer Gesellschaft für Transaktionsanalyse

Fachbereiche
  • Beratung
  • Organisation
  • Pädagogik/ Erwachsenenbildung
  • Psychotherapie
    • Reglement zur Fachgruppe
    • Jahresbericht
    • Leitungsteam
    • IP-SGTA -Reglement
    • Psychotherapeuten Liste
    • Aktuelle Projekte
    • Archiv Psychotherapie

Reglement FG Psychotherapie

Kontakt
Seite ausdrucken ! Als E-Mail verschicken !

SGTA Fachgruppe Psychotherapie

Reglement

1. Name

Die SGTA Fachgruppe Psychotherapie konstituiert sich als Berufsverband nach Artikel 2.1 der Statuten der SGTA. Sie bildet keinen eigenständigen Verein nach Artikel 60ff. des ZGB.

2. MITGLIEDER

Die Fachgruppe Psychotherapie kennt ordentliche, ausserordentliche und assoziierte Mitglieder.

2.1. ORDENTLICHE MITGLIEDER sind im Bereich Psychotherapie nach den Regeln von SGTA und EATA oder ITAA geprüfte Transaktionsanalytiker und Transaktionsanalytikerinnen, die am Ort, wo sie praktizieren, im Besitz einer staatlichen Anerkennung sind.

2.2. AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDER sind:
- nach den Regeln von SGTA und EATA geprüfte Transaktionsanalytiker und
Transaktionsanalytikerinnen im Bereich Psychotherapie, die im Begriff sind eine
staatliche Anerkennung als Psychotherapeut/Psychotherapeutin zu erwerben.
- Kandidaten und Kandidatinnen mit einem gültigen Ausbildungsvertrag im Bereich
Psychotherapie, entsprechend den Anforderungen von EATA/ITAA und SGTA.

2.3. ASSOZIIERTE MITGLIEDER sind:
- im Bereich Psychotherapie (bisher: „klinisch“) geprüfte Transaktionsanalytikerinnen und Transaktions-analytiker, die keine Praxisbewilligung bekommen können.
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Besitze einer CHARTA-konformen Ausbildung und einer Praxisbewilligung, die eine CHARTA-konforme TA-Ausbildung a-ber kein TA-Zertifikat besitzen.
- Mitglieder im Ruhestand

2.4. VERPFLICHTUNGEN
Die ordentlichen, ausserordentlichen und assoziierten Mitglieder der SGTA Fachgruppe Psychotherapie sind verpflichtet, sich sowohl an die berufsethischen Regelungen der
SGTA als auch an diejenigen der CHARTA zu halten.
Ebenso sind die Mitglieder der Fachgruppe verpflichtet, einen jährlichen Mitgliederbeitrag
an die Fachgruppe und an die Schweizer CHARTA für Psychotherapie zu entrichten. (Assoziierte Mitglieder brauchen über die Fachgruppe Psychotherapie der SGTA keinen CHARTA-Beitrag zu entrichten.)
Ein Mitglied, das diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird aus der SGTA Fach-gruppe Psychotherapie ausgeschlossen.


3. VORSTAND

3.1. ZUSAMMENSETZUNG
Die Fachgruppe Psychotherapie wird von einem Vorstand vertreten, der aus mindestens 3 Mitgliedern besteht, wovon eines ein von der SGTA anerkannter “lehrender Transakti-onsanalytiker TSTA oder PTSTA” oder eine “lehrende Transaktionsanalytikerin TSTA oder PTSTA” sein muss. Der Vorstand wird von der Fachgruppe gewählt.
Der Präsident / die Präsidentin wird von der Fachgruppe vorgeschlagen und von der Delegiertenversammlung der SGTA gewählt.
Im Rahmen der SGTA stellt der Vorstand eine ständige Fachkommission nach Artikel 8.1.1. der Statuten dar.

3.2. KOMPETENZEN UND AUFGABEN
Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
Er führt und veröffentlicht eine Liste sämtlicher Mitglieder der Fachgruppe.
Ein Mitglied des Vorstandes führt die Kasse der Fachgruppe.
Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung und vom Zentralvorstand autorisiert, in allen Fragen, die die Psychotherapie betreffen, die Meinung und die Interessen der SGTA zu vertreten. Dies betrifft insbesondere die Kontakte mit Behörden, Berufsverbän-den und Krankenkassen.
Der Vorstand hat die Kompetenz, im Bereich Psychotherapie Verhandlungen zu führe-nund Verträge abzuschliessen.
Um die Verbindung zu den anderen Berufsgruppen, die Transaktionsanalyse in ihrem
Berufsfeld anwenden, zu gewährleisten, entsendet der Vorstand einen Vertreter / eine Vertreterin in die Delegiertenversammlung der SGTA und in die SGTA Ausbildungs- und Prüfungskommission APK.

3.3. AUSBILDUNG
Die Ausbildungs- und Prüfungskommission der SGTA delegiert dem Vorstand der Fach-gruppe Psychotherapie die Verantwortung für die Struktur der Ausbildung zum Transak-tionsanalytiker / zur Transaktionsanalytikerin im Bereich Psychotherapie:
- gegenüber der SGTA und deren Mitgliedern
- gegenüber den lehrenden Transaktionsanalytikern im Bereich Psychotherapie
- gegenüber der European Association for Transactional Analysis (EATA)
- gegenüber der Schweizerischen CHARTA für Psychotherapie. (Konferenz der
Ausbildungsinstitutionen für Psychotherapie und der psychotherapeutischen
Fachverbände)
Er koordiniert und regelt alle diesbezüglichen Fragen.


4. REFERENDUM

Ein Fünftel der Mitglieder der Fachgruppe können gegen eine Entscheidung des Vor-standes, innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe, das Referendum ergreifen. Der Vorstand ist verpflichtet, daraufhin eine schriftliche Abstimmung durchzuführen.


5. SCHLUSS

Im Übrigen gelten die Allgemeinen Richtlinien für die Fachgruppen der SGTA.
REGLEMENT_FG_PSY
REGLEMENT_Fachgruppe Psychotherapie
58.46 Kb

 




Home | DSGTA | Fachbereiche | Ausbildung | Service | Kontakt | Impressum